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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
    • ABSCHNITT 2: Fakultative Angaben

Art. 67 Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, u

(1) 

Hinsichtlich von Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und unbeschadet der Artikel 55 und 56 der vorliegenden Verordnung dürfen der Name einer geografischen Einheit und Bezugnahmen auf geografische Gebiete nur auf dem Etikett von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe oder einer geografischen Angabe eines Drittlands stehen.

²Für die Verwendung des Namens einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, muss das Gebiet der betreffenden geografischen Einheit genau definiert sein. ³Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für die Verwendung dieser geografischen Einheiten erlassen. Mindestens 85 % der Trauben, aus denen der Wein gewonnen wurde, müssen aus dieser kleineren geografischen Einheit stammen. Dabei werden nicht berücksichtigt:

a)
die für eine etwaige Süßung verwendete Erzeugnismenge, die Versanddosage oder die Fülldosage oder
b)
jegliche Erzeugnismenge gemäß Anhang XIb Nummer 3 Buchstaben e und f der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.

Die restlichen 15 % der Trauben müssen aus dem abgegrenzten geografischen Gebiet der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe stammen.

Im Falle eingetragener Marken oder vor dem 11. Mai 2002 durch Verwendung erworbener Marken, die aus dem Namen einer geografischen Einheit bestehen, die kleiner ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder einen solchen Namen enthalten, und von Bezugnahmen auf ein geografisches Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anforderungen von Unterabsatz 1 dritter und vierter Satz nicht anzuwenden.

(3) 

Der Name einer geografischen Einheit, die kleiner oder größer ist als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, oder die Bezugnahme auf ein geografisches Gebiet muss bestehen aus dem Namen

a)
einer Lage oder einer Einheit, die mehrere Lagen umfasst,
b)
einer Gemeinde oder eines Ortsteils,
c)
eines Untergebiets oder des Teils eines Untergebiets,

d)
einer Verwaltungseinheit.