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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL V: ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 70a Verfahren für den Kommunikationsaustausch zwischen Kommission, Mitgliedstaaten, Drittländern und sonstigen Marktteilnehmern

(1) 

Bei Bezugnahmen auf diesen Absatz werden die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Dokumente und Informationen der Kommission nach folgendem Verfahren übermittelt:

a)
von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten: anhand der von der Kommission bereitgestellten Informationssysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 792/2009;
b)
von den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie von natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben: auf elektronischem Wege anhand der von der Kommission bereitgestellten und unter den Bedingungen von Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung zugänglich gemachten Verfahren und Formulare.

Die Übermittlung kann jedoch auch in Papierform unter Verwendung der erwähnten Formulare erfolgen.

Für die Einreichung der Anträge und den Inhalt der Mitteilungen sind je nach Fall die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, die repräsentativen Berufsorganisationen oder die beteiligten natürlichen oder juristischen Personen verantwortlich.

(2) 

Informationen werden seitens der Kommission anhand der von ihr eingerichteten Informationssysteme den unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen übermittelt und diesen und gegebenenfalls der Öffentlichkeit bereitgestellt.

Die unter diese Verordnung fallenden Behörden und Personen können sich gemäß Anhang XIX an die Kommission wenden, um Informationen über die Modalitäten des Zugangs zu den Informationssystemen sowie die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen zu erhalten.

(3) Artikel 5 Absatz 2 und die Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Übermittlung und Bereitstellung von Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des vorliegenden Artikels.

(4) 

Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b werden die Zugriffsrechte zu den Informationssystemen den zuständigen Behörden und den repräsentativen Berufsorganisationen der Drittländer sowie den natürlichen oder juristischen Personen, die ein Rechtsschutzinteresse im Rahmen dieser Verordnung haben, von den für diese Systeme innerhalb der Kommission zuständigen Stellen zugeteilt.

Die innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen validieren die Zugriffsrechte je nach Fall auf Grundlage

a)
der Informationen über die von den Drittländern bezeichneten zuständigen Behörden, ihre Verbindungsstellen und elektronischen Anschriften, die der Kommission im Rahmen internationaler Übereinkommen vorliegen oder ihr gemäß diesen Übereinkommen übermittelt wurden;
b)
eines offiziellen Antrags eines Drittlandes, der die Angaben enthält über die Behörden, die mit der Übermittlung der für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b erforderlichen Dokumente und Informationen beauftragt sind, sowie über die Verbindungsstellen und die elektronischen Anschriften der betreffenden Behörden;
c)
eines Antrags einer repräsentativen Berufsorganisation in einem Drittland oder einer natürlichen oder juristischen Person, die ihre Identität, ihr Rechtsschutzinteresse und ihre elektronische Anschrift nachweist.

Sobald die Zugriffsrechte validiert sind, werden sie von den innerhalb der Kommission für die Informationssysteme zuständigen Stellen freigeschaltet.