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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 5: Änderungen und Löschung

Art. 23 Prüfung einer Löschung

(1) 

Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 22 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie die Löschung den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Erzeuger mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung der Mitteilung Bemerkungen zu übermitteln. ²Die während dieses Zweimonatszeitraums eingegangenen Bemerkungen werden gegebenenfalls dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung einer Löschung fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den Mitteilungen der anderen Parteien zu äußern.

Die in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen an die Kommission erfolgen gemäß Artikel 70a Absatz 1.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässige Antragsteller oder der Löschungsantragsteller nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über die Löschung.

(3) 

Die Entscheidung, die betreffende Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Sie prüft, ob die Einhaltung der Produktspezifikation für ein Weinbauerzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.

Die Entscheidung über die Löschung wird dem Löschungsantragsteller und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Löschungsanträge, so könnte es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Löschungsanträge nicht mehr möglich sein, eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe weiterhin zu schützen; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Löschungsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe gelöscht, so gelten die ausgesetzten Löschungsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Löschungsantragsteller davon in Kenntnis gesetzt.

(5) 

Sobald eine Löschung in Kraft tritt, streicht die Kommission den Namen aus dem Register.