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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
    • ABSCHNITT 1: Obligatorische Angaben

Art. 58 Angabe des Zuckergehalts

(1) Die Begriffe in Anhang XIV Teil A der vorliegenden Verordnung zur Angabe des Zuckergehalts sind auf dem Etikett der Erzeugnisse gemäß Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 aufzuführen.

(2) Rechtfertigt der Zuckergehalt der Erzeugnisse, ausgedrückt als Fructose und Glucose (einschließlich Saccharose), die Verwendung von zwei der in Anhang XIV Teil A aufgeführten Begriffe, ist nur einer der beiden zu wählen.

(3) 

Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß Anhang XIV Teil A darf der Zuckergehalt um nicht mehr als 3 g/l von der Angabe auf dem Etikett des Erzeugnisses abweichen.