Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
Ein Antrag auf Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe setzt sich zusammen aus den erforderlichen Unterlagen gemäß den Artikeln 118c und 118d der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, der Produktspezifikation und dem einzigen Dokument.
Der Schutzantrag und das einzige Dokument werden der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt.