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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 6: Kontrollen

Art. 24 Meldung der Marktteilnehmer

Jeder Marktteilnehmer, der sich an der Gesamtheit oder einem Teil der Herstellung oder Aufmachung eines Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe beteiligen möchte, ist der in Artikel 118o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten zuständigen Kontrollbehörde zu melden.