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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 4: Schutz

Art. 41 Beziehung zu Marken

(1) 

Ist ein traditioneller Begriff nach Maßgabe dieser Verordnung geschützt, so wird der Antrag auf Eintragung einer Marke, deren Verwendung gegen Artikel 40 Absatz 2 verstoßen würde, gemäß der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates  oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates  beurteilt.

Marken, die unter Verstoß gegen Unterabsatz 1 eingetragen wurden, werden auf Antrag nach den anwendbaren Verfahren gemäß der Richtlinie 2008/95/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 für ungültig erklärt.

(2) 

Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 40 der vorliegenden Verordnung aufgeführten Tatbestände zutrifft und die vor dem 4. Mai 2002 oder vor dem Zeitpunkt, an dem der Antrag auf Schutz des traditionellen Begriffs bei der Kommission eingereicht wurde, angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, darf ungeachtet des Schutzes eines traditionelle Begriffs weiter verwendet werden.

In solchen Fällen wird die Verwendung des traditionelle Begriffs neben der jeweiligen Marke erlaubt.

(3) Ein Name wird nicht als traditioneller Begriff geschützt, wenn der Schutz aufgrund des Ansehens, das eine Marke genießt, geeignet ist, den Verbraucher in Bezug auf die tatsächliche Identität, Beschaffenheit, Eigenschaft oder Güte des Weins irrezuführen.