Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Entspricht ein traditioneller Begriff, für den der Schutz beantragt wird, den Bedingungen von Artikel 118u Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sowie den Artikeln 31 und 35 der vorliegenden Verordnung und wird der Antrag nicht gemäß den Artikeln 36, 38 und 39 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so wird der traditionelle Begriff auf der Grundlage der Angaben, die der Kommission gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitgeteilt wurden, gemäß Artikel 118u Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführt und definiert, wobei Folgendes anzugeben ist:
(2) Die in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführten traditionellen Begriffe werden nur in der Sprache und für die Kategorien Weinbauerzeugnisse, die im Antrag genannt sind, geschützt gegen
(3)
Die in der Datenbank „E-Bacchus“ aufgeführten traditionellen Begriffe werden veröffentlicht.