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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 14 Einreichung von Einsprüchen im Rahmen des Gemeinschaftsverfahrens

(1) Einsprüche gemäß Artikel 118h der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung mitzuteilen. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Einspruch bei der Kommission eingegangen ist. ³Dieser Zeitpunkt wird den Behörden und Personen im Geltungsbereich dieser Verordnung bekannt gegeben.

(2) 

Die Kommission bestätigt den Eingang des Einspruchs und teilt dem Einspruchsantrag ein Aktenzeichen zu.

Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den Zeitpunkt des Eingangs des Einspruchs.