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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL III: TRADITIONELLE BEGRIFFE
    • ABSCHNITT 3: Einspruchsverfahren

Art. 39 Prüfung eines Einspruchs

(1) 

Hat die Kommission den Einspruchsantrag nicht gemäß Artikel 38 Absatz 4 abgelehnt, so teilt sie den Einspruch den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Erstellung dieser Mitteilung Bemerkungen vorzubringen. ²Alle innerhalb dieser Zweimonatsfrist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einsprucherhebenden mitgeteilt.

Im Laufe der Prüfung eines Einspruchs fordert die Kommission die Parteien auf, sich gegebenenfalls innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dieser Aufforderung zu den von den anderen Parteien eingegangenen Mitteilungen zu äußern.

(2) Äußern sich die Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands, die im betreffenden Drittland repräsentative Berufsorganisation bzw. der Einsprucherhebende nicht oder nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen, so entscheidet die Kommission über den Einspruch.

(3) Die Entscheidung, den betreffenden traditionellen Begriff abzulehnen oder anzuerkennen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Nachweise getroffen. ²Sie stellt fest, ob die Bedingungen von Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 3 oder Artikel 42 erfüllt sind oder nicht. ³Die Entscheidung über die Ablehnung wird dem Einsprucherhebenden und den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. der im betreffenden Drittland ansässigen repräsentativen Berufsorganisation notifiziert.

(4) 

Gibt es mehrere Einspruchsanträge, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge nicht mehr möglich sein, dem Anerkennungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. ²Die Kommission unterrichtet die anderen Einsprucherhebenden über die sie betreffende Entscheidung, die im Laufe des Verfahrens getroffen wurde.

Wird ein Antrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einsprucherhebenden davon in Kenntnis gesetzt.