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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL II: GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNGEN UND GEOGRAFISCHE ANGABEN
    • ABSCHNITT 2: Prüfungsverfahren der Kommission

Art. 12 Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1) 

Entspricht ein zulässiger Antrag nicht den Anforderungen der Artikel 118b und 118c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, so teilt die Kommission den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit und setzt eine Frist, die nicht weniger als zwei Monate betragen darf, für die Zurückziehung oder Änderung des Antrags bzw. die Übermittlung von Bemerkungen fest.

(2) Werden die Eintragungshindernisse nicht vor Ablauf der Frist von den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag gemäß Artikel 39 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 ab.

(3) 

Jegliche Entscheidung zur Ablehnung der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen und Angaben getroffen. ²Die Ablehnungsentscheidung wird den Behörden des Mitgliedstaats oder Drittlands bzw. dem im betreffenden Drittland ansässigen Antragsteller notifiziert.