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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
    • ABSCHNITT 2: Fakultative Angaben

Art. 65 Angabe der Gemeinschaftszeichen

(1) Die Gemeinschaftszeichen gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 können gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission  auf den Etiketten von Weinen aufgeführt werden. ²Unbeschadet des Artikels 59 können die Angaben „GESCHÜTZTE URSPRUNGSBEZEICHNUNG“ und „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE“ in den Zeichen durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft gemäß dem vorgenannten Anhang ersetzt werden.

(2) Werden das Gemeinschaftszeichen oder die Angaben gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 auf dem Etikett eines Erzeugnisses verwendet, so müssen sie von der entsprechenden geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe begleitet werden.