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Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) 2009/607

Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse

  • KAPITEL IV: ETIKETTIERUNG UND AUFMACHUNG
    • ABSCHNITT 3: Vorschriften über bestimmte besondere Flaschenformen und -verschlüsse sowie zusätzliche Vorschriften der Erzeugermitgliedstaaten

Art. 68 Bedingungen für die Verwendung bestimmter besonderer Flaschenformen

Ihre in das Verzeichnis der besonderen Flaschenarten in Anhang XVII aufgenommen werden zu können, muss eine Flaschenart folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Ihre Verwendung entspricht einer ausschließlichen, lauteren und herkömmlichen Praxis seit 25 Jahren für Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, und
b)
diese Verwendung verweist für den Verbraucher auf Wein mit einer bestimmten geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe.

In Anhang XVII sind die Bedingungen für die Verwendung der anerkannten besonderen Flaschenarten aufgeführt.