Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
Ein traditioneller Begriff wird gelöscht, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 nicht mehr entspricht oder die Anforderungen von Artikel 31, Artikel 35, Artikel 40 Absatz 2, Artikel 41 Absatz 3 bzw. Artikel 42 nicht mehr erfüllt.