Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1)
Die in Anhang XIII aufgeführten Begriffe betreffend einen Betrieb, mit Ausnahme der Angabe des Namens des Abfüllers, Herstellers, Einführers oder Verkäufers, sind für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geografischer Angabe vorbehalten, sofern
(2) Der Name eines Betriebs darf von anderen mit der Vermarktung des Erzeugnisses befassten Wirtschaftsbeteiligten nur verwendet werden, wenn der betreffende Betrieb dieser Verwendung zustimmt.