Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Ein gemäß Artikel 118r der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 eingereichter Löschungsantrag wird gemäß Artikel 70a Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt. ²Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags bei der Kommission gilt der Zeitpunkt, zu dem der Antrag bei der Kommission eingegangen ist. ³Dieser Zeitpunkt wird veröffentlicht.
(2)
Die Kommission bestätigt den Eingang des Antrags und teilt dem Antrag ein Aktenzeichen zu.
Die Empfangsbestätigung enthält mindestens folgende Angaben:
(3)
Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Löschungsantrag von der Kommission ausgeht.