Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Der zu schützende Name wird nur in der Sprache/den Sprachen eingetragen, die für die Bezeichnung des betreffenden Erzeugnisses in dem abgegrenzten geografischen Gebiet verwendet wird/werden.
(2) Der Name ist in der originalgetreuen Schreibung einzutragen.