Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission vom 14. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, der traditionellen Begriffe sowie der Kennzeichnung und Aufmachung bestimmter Weinbauerzeugnisse
(1) Die Anerkennung eines traditionellen Begriffs wird akzeptiert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b bedeutet „traditionelle Verwendung“
(3) Im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i bedeutet „Gattungsbezeichnung“, dass der Name eines traditionellen Begriffs, obwohl er mit einem bestimmten Herstellungs- oder Reifungsverfahren oder einer Qualität, einer Farbe, einer Weinart, einem Ort oder einem historischen Ereignis im Zusammenhang mit der Geschichte eines Weinbauerzeugnisses in Verbindung gebracht wird, in der Gemeinschaft der gemeinhin übliche Name für das betreffende Weinbauerzeugnis geworden ist.
(4) Die Bedingung gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels gilt nicht für traditionelle Begriffe gemäß Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 479/2008.