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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 99 Keine Verhaftung des Patentanwalts

Der Patentanwalt darf zur Durchführung des berufsgerichtlichen Verfahrens weder vorläufig festgenommen noch verhaftet oder vorgeführt werden. ²Er kann nicht zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen psychischen Zustand in ein psychiatrisches Krankenhaus gebracht werden.