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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 158 Patentsachbearbeiter

(1) Abweichend von den Vorschriften des § 10 Absatz 2 über den Nachweis der technischen Befähigung und der Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes kann zur Prüfung zugelassen werden, wer, nachdem er im Inland

1.
sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet und dieses Studium durch eine staatliche oder akademische Prüfung mit Erfolg abgeschlossen hat oder
2.
auf einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschule oder einer gleichwertigen technischen Lehranstalt eine nach deren Grundsätzen abgeschlossene technische Ausbildung erlangt hat,
mindestens zehn Jahre auf Grund eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses für einen Auftraggeber hauptberuflich eine Beratungs- oder Vertretungstätigkeit auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeübt hat und im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine solche Tätigkeit, die nach Art oder Umfang bedeutend ist, noch ausübt; § 7 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend. ²Für Bewerberinnen und Bewerber, die die europäische Eignungsprüfung für die vor dem Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter bestanden haben, beträgt die Frist mindestens acht Jahre.

(2) Zur Prüfung kann ferner zugelassen werden, wer sich als ordentlicher Studierender an einer wissenschaftlichen Hochschule dem Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer gewidmet, dieses Studium jedoch aus besonderen Gründen nicht abgeschlossen hat, sofern er mindestens fünfzehn Jahre die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit ausgeübt hat; von dieser Tätigkeit müssen mindestens zehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeleistet sein.

(3) Eine Tätigkeit als technisches Mitglied des Patentamts oder des Patentgerichts oder eine Tätigkeit auf Grund eines vom Präsidenten des Patentamts erteilten Erlaubnisscheins ist auf die in Absatz 1 bezeichnete Tätigkeit anzurechnen.

(4) Das Studium sowie die Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule im Ausland können in Ausnahmefällen als ausreichend anerkannt werden. ²Über die Anerkennung entscheidet der Präsident des Patentamts im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde des Landes, in dem das Patentamt seinen Sitz hat.

(5) Welche technischen Lehranstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 als gleichwertig neben den öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Ingenieurschulen anzusehen sind, bestimmt der Präsident des Patentamts.

(6) Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Absätze 1 und 2 zur Prüfung (§ 8) zugelassen worden sind und diese bestanden haben, erlangen die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts.