(1) Die Beisitzer aus den Reihen der Patentanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen. ²Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Patentanwaltskammer dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. ³Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt, welche Zahl von patentanwaltlichen Beisitzern erforderlich ist; er hat vorher den Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören. ⁴Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Patentanwälten enthalten.
(2) § 87 Absatz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. ²Die Übernahme des Beisitzeramts kann aus den in § 61 angeführten Gründen abgelehnt werden.
(3) (weggefallen)