(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.
(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.
(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. ²Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. ³Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.