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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
    • Zweiter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen

§ 93 Beendigung des Amtes des Beisitzers

(1) Für das Ende des Amtes des patentanwaltlichen Beisitzers gilt § 89 Absatz 1 entsprechend.

(2) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt des Beisitzers ist § 89 Absatz 2 und 4 anzuwenden.

(3) Über die Anträge entscheidet ein Zivilsenat des Bundesgerichtshofs. ²Bei der Entscheidung dürfen die Mitglieder des Senats für Patentanwaltssachen nicht mitwirken. ³Vor der Entscheidung sind der Patentanwalt und der Vorstand der Patentanwaltskammer zu hören.