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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    • Zweiter Abschnitt: Patentanwaltsgesellschaften

§ 52f Geschäftsführung

(1) Die Patentanwaltsgesellschaft muß von Patentanwälten verantwortlich geführt werden. ²Die Geschäftsführer müssen mehrheitlich Patentanwälte sein.

(2) Geschäftsführer kann nur sein, wer zur Ausübung eines in § 52e Abs. 1 Satz 1 genannten Berufs berechtigt ist.

(3) Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Die Unabhängigkeit der Patentanwälte, die Geschäftsführer oder gemäß Absatz 3 bevollmächtigt sind, bei der Ausübung ihres Patentanwaltsberufs ist zu gewährleisten. ²Einflußnahmen der Gesellschafter, namentlich durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.