Patentanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 134 Abstimmung über das Verbot
Zur Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.