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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 40 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. ²Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.