Patentanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 104 Zuständigkeit
Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.