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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Dritter Abschnitt: Rechtsmittel

§ 128 Einlegung der Revision und Verfahren

(1) Die Revision ist innerhalb einer Woche bei dem Oberlandesgericht schriftlich einzulegen. ²Die Frist beginnt mit der Verkündung des Urteils. ³Ist das Urteil nicht in Anwesenheit des Patentanwalts verkündet worden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung.

(2) Seitens des Patentanwalts können die Revisionsanträge und deren Begründung nur schriftlich angebracht werden.

(3) Auf das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof sind im übrigen neben den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Revision die §§ 120 und 123 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden. ²In den Fällen des § 354 Abs. 2 der Strafprozeßordnung ist an den nach § 86 zuständigen Senat für Patentanwaltssachen zurückzuverweisen.