Patentanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
§ 124 Beschwerde
Soweit Beschlüsse des Landgerichts und Verfügungen des Vorsitzenden mit der Beschwerde angefochten werden können, ist für die Verhandlung und Entscheidung über dieses Rechtsmittel das Oberlandesgericht zuständig.