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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

Auf Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen des § 158 Absatz 1 oder 2 erfüllen, ist die Vorschrift des § 5 Absatz 2 über die Beschäftigung bei einem Patentanwalt nicht anzuwenden.