Patentanwaltsordnung
- Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
- Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. ²Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.