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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
      • Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens

§ 115 Inhalt der Anschuldigungsschrift

In der Anschuldigungsschrift (§ 106 dieses Gesetzes sowie § 207 Abs. 3 der Strafprozeßordnung) ist die dem Patentanwalt zur Last gelegte Pflichtverletzung unter Anführung der sie begründenden Tatsachen zu bezeichnen (Anschuldigungssatz). ²Ferner sind die Beweismittel anzugeben, wenn in der Hauptverhandlung Beweise erhoben werden sollen. ³Die Anschuldigungsschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren vor der Kammer für Patentanwaltssachen zu eröffnen.