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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
    • Zweiter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.