Patentanwaltsordnung
- Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
- Zweiter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
§ 33 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
Wird auf Ersuchen der Patentanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Patentanwalt oder ein Rechtsanwalt bestellt werden.