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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 135 Verbot im Anschluß an die Hauptverhandlung

Hat das Gericht auf Ausschließung aus der Patentanwaltschaft erkannt, so kann es im unmittelbaren Anschluß an die Hauptverhandlung über die Verhängung des Berufs- oder Vertretungsverbots verhandeln und entscheiden. ²Dies gilt auch dann, wenn der Patentanwalt zu der Hauptverhandlung nicht erschienen ist.