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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
      • Zweiter Unterabschnitt: Kammerversammlung

§ 81 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung

(1) Die Voraussetzungen, unter denen die Kammerversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(2) Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.

(3) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. ²Das gleiche gilt für Wahlen. ³Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(4) Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. ²Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(5) Über die Beschlüsse und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.