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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Achter Teil: Kosten in Patentanwaltssachen
    • Dritter Abschnitt: Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer

Auslagen, die weder dem Patentanwalt noch einem Dritten auferlegt oder von dem Patentanwalt nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.