Patentanwaltsordnung
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
- Zweiter Abschnitt: Patentanwaltsgesellschaften
§ 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden
Die Patentanwaltsgesellschaft kann als Prozeß- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. ²Sie hat dabei die Rechte und Pflichten eines Patentanwalts. ³Sie handelt durch ihre Organe und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.