(1) Ein Patentanwalt scheidet als Mitglied des Vorstands aus,
(2) Der Patentanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben. ²Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. ²Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. ³Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. ⁴Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.
(4) Ist gegen ein Mitglied des Vorstands eine öffentliche Klage im Sinne des § 60 Nr. 2 erhoben oder ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, so ruht seine Mitgliedschaft im Vorstand, bis das Verfahren erledigt ist. ²Ist ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt worden, so ruht die Mitgliedschaft für dessen Dauer.