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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
    • Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

§ 8 Prüfung

Die erforderlichen Rechtskenntnisse sind durch eine schriftliche und mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission (§ 9) nachzuweisen. ²Die Prüfung ist besonders auch darauf zu richten, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Fähigkeit zur praktischen Anwendung der Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes einschließlich der zu ihrer Anwendung erforderlichen Kenntnisse des allgemeinen Rechts besitzt; sie soll sich auf alle Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes erstrecken, auf denen der Patentanwalt beraten und vertreten darf.