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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
    • Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen

§ 5 Zugang zum Beruf des Patentanwalts

(1) Zur Patentanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer nach Absatz 2 die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts erlangt hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt. ²Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

(2) Die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts hat erlangt, wer die technische Befähigung (§ 6) erworben und danach die Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse (§ 8) bestanden hat und mindestens ein halbes Jahr bei einem Patentanwalt tätig gewesen ist. ²Die Ausbildung bei einem Patentanwalt (§ 7 Abs. 1) ist auf die Tätigkeit nach Satz 1 anzurechnen.

(3) Der Prüfung über die erforderlichen Rechtskenntnisse muß die Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 7) vorausgehen.