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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

§ 143 Bestellung eines Vertreters

(1) Für den Patentanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Patentanwaltskammer ein Vertreter bestellt. ²Vor der Bestellung ist der Patentanwalt zu hören. ³Der Patentanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 46 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.

(3) bis (5)