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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

(1) Patentanwälte und Patentassessoren, die am 3. Oktober 1990 in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der Patentassessoren nicht nur vorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. ²Die Patentanwälte, die in die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragen sind, sind zur Patentanwaltschaft zugelassen.

(2) Wer am 3. Oktober 1990 die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Anordnung der Deutschen Demokratischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 21. März 1990 (GBl. I Nummer 21 S. 208) erfüllte, kann auf Antrag als Patentanwalt zugelassen oder als Patentassessor anerkannt werden. ²Über den Antrag entscheidet die Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung.