Patentanwaltsordnung
- Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 56 Satzung der Patentanwaltskammer
Die Organisation und Verwaltung der Patentanwaltskammer werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält, durch die Satzung geregelt. ²Die Satzung und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.