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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 98 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren

(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren gelten die nachstehenden Vorschriften. ²Ergänzend sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung sinngemäß anzuwenden.

(2) Auf den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren sind die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes anzuwenden. ²Die Vorschriften dieses Gesetzes, die die Besetzung des Senats für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht und bei dem Bundesgerichtshof regeln, sind nicht anzuwenden.