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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 39 Allgemeine Berufspflicht

Der Patentanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. ²Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Patentanwalts erfordert, würdig zu erweisen.