Patentanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
§ 106 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, daß die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht eine Anschuldigungsschrift einreicht.