Patentanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Erster Abschnitt: Allgemeines
§ 101 Akteneinsicht des Patentanwalts
Der Patentanwalt ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Einreichung einer Anschuldigungsschrift vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. ²§ 147 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 5 und 6 der Strafprozeßordnung ist insoweit entsprechend anzuwenden.
- Patentanwaltsordnung
- Erster Teil: Der Patentanwalt
- Zweiter Teil: Zulassung des Patentanwalts
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Voraussetzungen
- Zweiter Unterabschnitt: Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung
- Dritter Unterabschnitt: Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis
- Zweiter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Patentanwaltsgesellschaften
- Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
- Zweiter Unterabschnitt: Kammerversammlung
- Fünfter Teil: Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
- Erster Abschnitt: Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen
- Zweiter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen
- Dritter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
- Sechster Teil: Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- Siebenter Teil: Berufsgerichtliches Verfahren
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
- Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung
- Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
- Vierter Abschnitt: Sicherung von Beweisen
- Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- Sechster Abschnitt: Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- Achter Teil: Kosten in Patentanwaltssachen
- Erster Abschnitt: Kosten in Verwaltungsverfahren der Patentanwaltskammer
- Zweiter Abschnitt: Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen
- Dritter Abschnitt: Kosten im berufsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts
- Neunter Teil: Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis
- Zehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften