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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Zehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen

Für Inhaber von Erlaubnisscheinen sind die §§ 177 bis 183 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes weiter anzuwenden.