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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte
    • Zweiter Abschnitt: Patentanwaltsgesellschaften

§ 52d Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassung ist zu erteilen, wenn
1.
die Gesellschaft den Erfordernissen der §§ 52c, 52e und 52f entspricht;
2.
die Gesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet;
3.
der Abschluß der Berufshaftpflichtversicherung (§ 52j) nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.