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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Sechster Teil: Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 96 Berufsgerichtliche Maßnahmen

(1) Berufsgerichtliche Maßnahmen sind

1.
Warnung,
2.
Verweis,
3.
Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro,
4.
Ausschließung aus der Patentanwaltschaft.

(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.