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Patentanwaltsordnung

Patentanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Patentanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Patentanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Vorstand

§ 58 Zusammensetzung des Vorstands

(1) Der Vorstand der Patentanwaltskammer besteht aus sieben Mitgliedern. ²Die Satzung kann eine höhere Zahl festsetzen.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. ²Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. ³Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.